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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2005 - 10 A 11919/04.OVG   

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https://dejure.org/2005,13477
OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2005 - 10 A 11919/04.OVG (https://dejure.org/2005,13477)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.02.2005 - 10 A 11919/04.OVG (https://dejure.org/2005,13477)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04.OVG (https://dejure.org/2005,13477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit; Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs; Besondere Härte wegen des Verbleibens bei der Bundeswehr; Gewissenskonflikt wegen des Einsatzes von Kriegswaffen; Umkehr der gewissensmäßigen ...

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 3 S. 1; ; GG Art. 12 a Abs. 2 S. 3; ; SG § 55 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.03.1989 - 6 C 10.87

    Wehrdienst - Reservist - Umkehr der Gewissensgründe - Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2005 - 10 A 11919/04
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwGE 81, 294 [295 f.]):.
  • VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06

    Keine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für Stabsärztin

    Das Merkmal der "Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; das Gericht prüft in jedem zur Entscheidung gestellten Einzelfall in vollem Umfang, ob eine solche Härte vorliegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 -, nach juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag mit dem Hinweis auf einen - wie hier - beabsichtigten oder schon gestellten Kriegsdienstverweigerungsantrag begründet wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Denn hier wie dort fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Soldat längere Zeit Dienst in der Bundeswehr geleistet hat, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Diese Umkehr kann durch ein Schlüsselerlebnis oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, oder auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10/87 -, nach juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Ereignisse, die von Anlass, Tiefe und Widerhall her einen Schluss auf eine gewissensmäßige Umkehr zuließen, die also aus einem "Saulus" einen "Paulus" machen könnten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.), hat die Klägerin nicht dargetan.

    Dagegen spricht auch hier der Umstand, dass die Kläger erst nach 9 Jahren als Soldat auf Zeit ihr Ansinnen auf Kriegsdienstverweigerung geäußert hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

    Hinzukommen muss vielmehr die geistige Auseinandersetzung, die Abwägung und die persönliche Entscheidung jedes Einzelnen, ob er selbst die geistige und psychische Fähigkeit hat, im Krieg mit der Waffe einen anderen Menschen zu töten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 17.05.2010 - 2 KO 63/10

    Antrag auf Entlassung aus den Soldatenverhältnis auf Zeit wegen

    Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (Art. 12a Abs. 2 S. 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungvorschriften im Lichte des Grundrechts als schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 - NVwZ-RR 1997, 364, vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17, vom 17. August 1988 - 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 und vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - NVwZ-RR 2010, 156 und vom 3. Juli 1996 - 2 B 80.96 - NZWEHRR 1996, 217; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1996 - 4 S 1485.95 - VGH BW-LS 1996, Beilage 6, W 7).

    Dieses Merkmal ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber aus dem Gedanken der Zumutbarkeit heraus eine Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 - a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus anstelle eines Schlüsselerlebnisses auch sonstige Umstände als geeignet und ausreichend angesehen, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis - insoweit wie ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche Umkehr des Soldaten bewirkt haben können (BVerwG, Urteile vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294, vom 10. Februar 1989 - 6 C 9.86 - NVwZ-RR 1989, 417, vom 28. Juli 1981 - 6 C 188.80 - Juris und vom 11. März 1981 - 6 C 73.80 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 - a. a. O.).

  • VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 639/10

    Besondere Härte als Voraussetzung der Entlassung eines Soldaten aus dem

    Hinsichtlich des Prüfungsrahmens beim Merkmal der besonderen Härte schließt sich die Kammer der - gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Entscheidungspraxis entsprechenden - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25. Februar 2005, Az.: 10 A 11919/04.OVG, [...]) an, das ausgeführt hat:.

    Auch zum Begriffsinhalt und zur Definition dieses Merkmals hat das Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 25. Februar 2005, a.a.O.) im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ausführungen gemacht, denen sich die Kammer anschließt und die sie sich zu Eigen macht:.

  • VG Hannover, 13.09.2013 - 2 A 3056/12

    Ausbildungsgeld; Bemessungsgrundsätze; besondere Härte; Entlassung; Erstattung

    Dieses Merkmal ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber aus dem Gedanken der Zumutbarkeit heraus eine Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2005 - 10 A 11919/04 - a. a. O.).
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